Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt wie folgt:
- 50% des zugesagten Betrages mit der schriftlichen Förderzusage,
- 50% des zugesagten Betrages nach Beendigung der eingeschränkten oder nicht möglichen Betreuung und Vorlage folgender Angaben
- Summe der tatsächlich betreuten Kinder im eingeschränkten Betrieb
- Summe der tatsächlich eingehobenen Elternbeiträge im einge-schränkten Betrieb)
Auf die Auszahlung besteht kein klagbarer Anspruch. Für die Auszahlung ist der Zeitpunkt der Reihenfolge der vollständigen Unterlagen ausschlaggebend.
Der Förderbetrag ist aliquot zu kürzen, wenn die der Förderzusage zugrunde gelegten förderbaren Kosten unterschritten werden, dieFördervoraussetzungen aber weiterhin gegeben sind.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen: