Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Ziel ist es, die existenzbedrohende Situation für Ein-Personen- und Kleinstunternehmer/innen sowie freie Dienstnehmer/innen abzuwenden, die massive Einkommenseinbußen im Zuge der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) haben. Mit der Einrichtung des Härtefallfonds sollen Liquiditätsschwierigkeiten überbrückt werden, sodass diese Personengruppen auch nach der Krise weiterhin zur österreichischen Wertschöpfung beitragen können. Der Härtefallfonds dient somit als Sicherheitsnetz für entstandene Härtefälle durch die Ausbreitung von COVID-19 und soll diese für folgende Zielgruppen abfedern:
- Phase 1:
- Ein-Personen-Unternehmer (EPU) - darunter auch neue Selbständige wie Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- freie Dienstnehmer (nach § 4 Abs. 4 ASVG) - wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
- Kleinstunternehmer (siehe Definition Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003)
- Phase 2 – Zielgruppe aus Phase 1 inkl.:
- Gründer/innen (Unternehmensgründungen ab 1.1.2018)
Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt in 3 Auszahlungsphasen.
- Auszahlungsphase 1 als rasche Soforthilfe für Förderungswerber/innen in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses; Antragstellung war ab dem 27.3. bis zum Start der Auszahlungsphase 2 möglich.
- Auszahlungsphase 2 als Ausweitung der Maßnahme, um länger andauernde finanzielle Notlagen durch die Corona-Krise abzufedern; es soll der Nettoeinkommensentgang aus Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) durch nicht rückzahlbare Zuschüsse weitestgehend ausgeglichen werden; Antragstellung frühestens ab 16.4.2020 möglich.
- Auszahlungsphase 3: ab 2. August bis einschl. 31. Oktober 2021 können Förderungen für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli, August und September 2021) jeweils rückwirkend beantragt werden.