1. Folgende Personengruppen werden gefördert
- Abeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit maximal Pflichtschulabschluss;
- Personen mit maximal Pflichtschulabschuss, die seit mindestens 1 Jahr als Ein-Personen-Unternehmen tätig sind;
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit einem formal nicht anerkannten beruflichen Abschluss im Ausland, die als Hilfskräfte tätig sind;
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Kinderbetreuungsgeld beziehen;
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Weiterbildungsgeld beziehen;
- Wiedereinsteigerinnen/Wiedereinsteiger bis höchstens fünf Jahre nach Ende einer Karenz, die keine Leistung vom AMS erhalten bzw. erhalten haben;
- öffentlich Bedienstete in handwerklicher Verwendung (z.B. Tischlerei, Elektronik, Straßeninstandhaltung, etc.);
2. Der Hauptwohnsitz muss sich seit mindestens 6 Monaten vor Kursbeginn und während der gesamten Kursdauer in Niederösterreich befinden.
3. Die Qualifizierungsmaßnahme muss an einer Bildungseinrichtung absolviert
werden, die über eine Zertifizierung der CERT-NÖ verfügt, den Qualitätsrahmen von Ö-Cert erfüllt (Anerkannte QM-Systeme und Verfahren, https://oe-cert.at/weg-zu-oecert/qm-systeme.php), oder an Akademien bzw. Schulen, die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen bescheidmäßig eingerichtet sind (www.noe.gv.at/bildungsfoerderung).
4. Die Bildungseinrichtung muss mit dem Land Niederösterreich einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben. Der Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit bei der Abwicklung des Sonderprogramms „NÖ Weiterbildungsscheck“.
5. Im Vorfeld der Qualifizierungsmaßnahme muss verpflichtend ein Bildungsplan bei einer anerkannten anbieterneutralen Bildungsberatung erarbeitet werden (z.B. Netzwerk Bildungsberatung NÖ, Bildungsberatungen von gesetzlichen Interessensvertretungen, Bildungsberatungen mit IBOBB-Zertifizierung).
6. Die Qualifizierungsmaßnahme muss der berufsbezogenen Aus- oder Weiterbildung dienen. Gefördert werden weiters Prüfungsgebühren und die Nostrifizierung von beruflichen Abschlüssen, die im Ausland erworben wurden.
7. Die Maßnahme muss mit einer Prüfung, die durch ein Zeugnis bzw. Zertifikat belegt werden kann, abschließen.
8. Für die Inanspruchnahme der Förderung ist die Absolvierung der Qualifizierungsmaßnahme (mindestens 75%ige Anwesenheit) oder ein positiver Abschluss erforderlich.
9. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist die gesamte Dauer der Weiterbildungsmaßnahme während der aufrechten Elternkarenz zu absolvieren. Ein Eintritt in die Erwerbstätigkeit ist jederzeit möglich.
10. Zwischen Kinderbetreuungsgeldbezug und Weiterbildungsgeldbezug muss
ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegen.
11. Als Mindestniveau der Sprache Deutsch wird B1 vorausgesetzt