§ 18 Wohnhaussanierungsrichtlinie:
Behindertengerechte Adaptierung von Wohngebäuden und Wohnungen
(1) Für die anlassbezogene bauliche behindertengerechte Adaptierung von Wohngebäuden und Wohnungen können unabhängig von anderen öffentlichen Förderungen und von persönlichen Förderungsvoraussetzungen Kredite in Höhe von 80 % der Kosten, maximal bis zu € 30.000,- gewährt werden. Darunter fallen insbesondere ein barrierefreier Umbau der Sanitärräume und der Einbau von Treppenliften. Förderungsrelevant sind nur Baukosten, keine Einrichtungsgegenstände, welche nicht behinderungs- bzw. krankheitsbedingt erforderlich sind und keine sonstigen Behelfe wie z.B. Badewannenhublifte.
(2) Beim barrierefreien Umbau von Sanitärräumen gilt es insbesondere zu beachten, dass
- Türen eine Durchgangsbreite von 80 cm aufweisen,
- der Sanitärraum einen unverbauten Wendekreis von 1,5 m Durchmesser aufweist,
- unterfahrbare Waschbecken installiert werden und
- bodengleiche Duschen ohne Schwellen eingebaut werden.
Können aus baulichen Gegebenheiten diese Kriterien nur zum Teil erfüllt werden, muss nachgewiesen werden, dass trotzdem die bedarfsgerechte Nutzung möglich ist.
(3) Die Kreditkonditionen richten sich nach § 13 Abs. 7.
(4) An Stelle des Kredits kann auch ein nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss in Höhe von 40 % der Kosten, maximal € 7.500,- gewährt werden. Der Zuschuss wird nach Prüfung der Endabrechnung ausbezahlt.
(5) Das Institut für Sozialdienste (IfS), Menschengerechtes Bauen, Franz-Michael-Felderstraße 6, 6845 Hohenems, Telefon: 05 1755 537, bietet Beratung zur bedarfsgerechten und barrierefreien Adaptierung der Wohnräume und Unterstützung bei der Antragsstellung.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:
0,5 Mio. Euro