Binnenfischerei Link zur Förderung kopieren

Der Leistungsgegenstand umfasst die Maßnahme M1 des EU-kofinanzierten EMFF -Programms 2014-2020 – „Investitionen in der Binnenfischerei“

Ziel ist

  • die Erhaltung und Unterstützung des kleinen Binnenfischereibereiches,
  • eine nachhaltige, umweltschonende Bewirtschaftung der Fischbestände in natürlichen Gewässern,
  • die Erhaltung der Seenfischerei sowie
  • eine bessere wirtschaftliche Absicherung der Betriebe.

Zur Erreichung dieser Ziele werden folgende Aktionen gefördert:

  • Investitionen in Ausrüstung, Fanggeräte oder in Erneuerungen an Booten und Schiffen (etwa zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeuge oder zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits-, und Arbeitsbedingungen);
  • Diversifizierung von Binnenfischereitätigkeiten (Angeltourismus, Restaurants);
  • Einstieg bzw. Ausbau der Direktvermarktung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Gewährende Stelle: Amt der Salzburger Landesregierung - Abteilung 4 Lebensgrundlage- und Energie
Fanny von Lehnert Straße1, 5020 Salzburg

Gewährende Stelle: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung - Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofsplatz 1, 4021 Linz

Gewährende Stelle: Amt der Voralberger Landesregierung - Abteilung Landwirtschaft (Va)
Landhaus, 6901 Bregenz

Auszahlende Stelle für Bundes,- EU- und Landesmittel: Agrarmarkt Austria
Dresdner Straße 70, 1200 Wien

Für die Maßnahme „Innovationen in der Binnenfischerei“ beträgt der Zuschuss zu den förderbaren Investitionskosten 30 % mit einer Mindestinvestitionssumme je Vorhaben von 4.000 Euro.

Darüber hinaus beträgt bei Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern die Höhe des Zuschusses zu den förderbaren Investitionskosten höchstens 30 % der im Geschäftsplan für das Vorhaben vorgesehenen Mittel und die Obergrenze der förderbaren Kosten höchstens 75.000 € pro Förderungswerber und Förderzeitraum.

Bei Investitionen

  • an Bord oder in persönliche Ausrüstungen zur Verbesserung der Hygiene- Gesundheits-, Sicherheitsmaßnahmen,
  • in Ausrüstung an Bord,
  • in Fanggeräte sowie
  • für Energieeffizienzprüfungen und -pläne

ist eine Förderung nur einmal pro Förderungswerber und Förderzeitraum möglich.

Die Kontrolle erfolgt in Form einer Verwaltungskontrolle, einer Vor-Ort-Kontrolle und einer Ex-post-Kontrolle, gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie Verordnung (EU) Nr. 508/2014, durch hierzu berufene Organe der zwischengeschalteten Stellen in den Ländern.

Rechtsgrundlage

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments; Operationelles Programm Österreich – Europäischer Meeres- und Fischereifonds 2014-2020 (Stammfassung CCI 2014 AT14MGOP001 angenommen mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission C(2019)6633 final vom 12.09.2019) in der jeweils gültigen Version; Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung des Operationellen Programms Österreich – Europäischer Meeres und Fischereifonds 2014 – 2020 (Stammfassung GZ BMLFUW-LE.2.2.2/0014-II/2/2015) in der jeweils gültigen Version;
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,666 Mio. Euro

Wirkungsziele

Das gegenständliche Leistungsangebot dient insb. der Umsetzung der Ziele des operationellen Programms EMFF 2014 – 2020.
Außerdem erfolgen Beiträge zu übergeordneten Zielsetzungen wie z.B. Europa 2020, Gemeinsame Fischereipolitik der Union und Nationaler Strategieplan für Aquakultur.

Referenznummer

1046622