Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- & Aquakulturerzeugnissen Link zur Förderung

Der Leistungsgegenstand umfasst folgende 2 Maßnahmen des EU-kofinanzierten EMFF-Programms 2014-2020:

  • „Vermarktungsmaßnahmen“ (M05)
  • „Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ (M06)

„Vermarktungsmaßnahmen" (M05)

Gefördert werden Maßnahmen

  • zur Steigerung der Erzeugung sowie
  • zur Information der VerbraucherInnen betreffend heimischer/regionaler, biologischer/ökologischer Aquakultur oder zur Nachhaltigkeit in der heimischen/regionalen Aquakultur und Binnenfischerei.

Dadurch soll eine Verbesserung der Organisation der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen erzielt werden.

„Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ (M06)

Gefördert werden

  • Vorhaben, die die Modernisierung bestehender oder die Errichtung neuer Verarbeitungseinrichtungen in Verbindung mit neuen Vermarktungskonzepten zum Inhalt haben sowie
  • Investitionen in die Entwicklung neuer Produkte und Produktionsprozesse in der Verarbeitung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Gewährende Stelle: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung - Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofsplatz 1, 4021 Linz

Auszahlende Stelle für Landes-, Bundes- und EU-Mittel: AMA - Agrarmarkt Austria
Dresdner Straße 70, 1200 Wien

Gewährende Stelle: Amt der Kärntner Landesregierung - Abteilung 10 Kompetenzzentrum Land- und Forstwirtschaft
Mießtalerstraße 1, 9020 Klagenfurt

Gewährende Stelle für Landesmittel: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - Abteilung Landwirtschaftsförderung
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

Gewährende Stelle: Amt der Burgenländischen Landesregierung - Abteilung 4a Agrar- und Veterinärwesen
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt

Gewährende Stelle: Amt der Salzburger Landesregierung - Abteilung 4 Lebensgrundlage- und Energie
Fanny von Lehnert Straße 1, 5020

Gewährende Stelle: Landwirtschaftskammer Steiermark - Tierzuchtabteilung
Hamerlinggasse 3, 8010 Graz

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Für die Maßnahme „Vermarktungsmaßnahmen“ beträgt der Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten für Sach- und Personalaufwand sowie für Investitionen 50 % oder 100 % im Fall des Art. 95 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

Für die Maßnahme „Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturezeugnissen“ beträgt der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten beträgt 35 %. Die Investitionssumme muss mindestens 10.000 € pro Antrag betragen.

Die Obergrenze der förderbaren Kosten für Maßnahmen in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen beträgt höchstens 2.000.000,-- € pro Betrieb und Förderzeitraum.

Die Kontrolle erfolgt in Form einer Verwaltungskontrolle, einer Vor-Ort-Kontrolle und einer Ex-post-Kontrolle, gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie Verordnung (EU) Nr. 508/2014, durch hierzu berufene Organe der zwischengeschalteten Stellen in den Ländern.

Rechtsgrundlage

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments; Operationelles Programm Österreich – Europäischer Meeres- und Fischereifonds 2014-2020 (Stammfassung CCI 2014 AT14MGOP001 angenommen mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission C(2019)6633 final vom 12.09.2019) in der jeweils gültigen Version; Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung des Operationellen Programms Österreich – Europäischer Meeres und Fischereifonds 2014 – 2020 (Stammfassung GZ BMLFUW-LE.2.2.2/0014-II/2/2015) in der jeweils gültigen Version; Und die darin enthaltenden Rechtsgrundlagen.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

2,842 Mio. Euro

Wirkungsziele

Das gegenständliche Leistungsangebot dient insb. der Umsetzung der Ziele des operationellen Programms EMFF 2014 – 2020.
Außerdem erfolgen Beiträge zu übergeordneten Zielsetzungen wie z.B. Europa 2020, Gemeinsame Fischereipolitik der Union und Nationaler Strategieplan für Aquakultur.

Referenznummer

1046614