Erstattung von Umstellungskosten aufgrund der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen Link zur Förderung kopieren

Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. 

Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:

  1. Anschaffungskosten für technische Einrichtungen
  2. Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen
  3. Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung
  4. Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen
  5. Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH
rtr@rtr.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Nach Vertragsabschluss ergeht eine Bedarfsmeldung an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über den Betrag der anerkannten erstattungsfähigen Kosten, welcher der RTR-GmbH innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten überwiesen wird. Nach Einlagen des zu erstattenden Betrages bei der RTR-GmbH wird dieser dem Kostenerstattungswerber auf das bei der Antragstellung bekannt gegebene Konto überwiesen. Die Mittelanweisung erfolgt jeweils innerhalb von 14 Werktagen.

Die Kostenerstattung ist an den Nachweis der widmungsmäßigen Verwendung und die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung gebunden. Zu diesem Zweck hat der Kostenerstattungswerber der RTR-GmbH oder einem von dieser beauftragten Dritten die Prüfung durch Einsicht in die diesbezüglichen Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Rechtsgrundlage

KommAustria Gesetz § 33a; Richtlinien über die Erstattung von Umstellungskosten aufgrund der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

3,55 Mio. Euro

Wirkungsziele

nachhaltige Entwicklung von Breitbandhochleistungszugängen

Referenznummer

1045798