Im Bundesland werden insgesamt maximal 5 Geschirrmobile und 5 mobile Fettabscheider gefördert. Die geeignete regionale Verteilung wird dabei durch den Fördergeber beurteilt.
Für Geschirrmobile, Geschirrverbaue und mobile Fettabscheider ist darzustellen, wie die Aufstellung, Wartung und Betreuung erfolgt. Die verantwortliche Organisation und mind. eine Ansprechperson sind im Förderansuchen zu nennen.
Reinigungsleistung mit geförderten Geschirrmobilen muss in der jeweiligen Gemeinde bzw im jeweiligen Gemeindeverband oder für die Mitglieder oder Ortsorganisationen des Katastrophenhilfsdienstes günstig(er) angeboten werden, dh es ist ein Preisnachlass von mind. 25 % vom Verleihpreis zu gewähren. Zum Nachweis sind eine aktuelle Preisliste und die Verleihbedingungen vorzulegen. Der Verleih ist durch den Förderwerber oder eine von ihm beauftragte Person/Organisation durchzuführen.
Auf geförderten Geschirrmobilen, Geschirrverbauen und Fettabscheidern ist eine eindeutige Kennung (zB Maschinen- bzw Gerätenummer) dauerhaft, unverwischbar und gut leserlich anzubringen. Diese Kennung ist in den Nachweisen bei der Fördereinreichung anzuführen. Außerdem ist ein Aufkleber „gefördert mit Mitteln des Landes Salzburg“, der von der Förderstelle zur Verfügung gestellt wird, gut sichtbar und dauerhaft anzu-bringen.
Ein gefördertes Geschirrmobil darf nur mit Zustimmung der Förderstelle veräußert oder auf Dauer verliehen werden. Dies gilt auch für Geschirrverbaue und mobile Fettabscheider.
Der Verleih hat überwiegend (dh bei mind. 51 % der Veranstaltungen) an Veranstalter in der Region zu erfolgen.
In den ersten zwei Jahren des Betriebes ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem fortlaufend Veranstalter, Datum, Art, Größe der Veranstaltungen, bei denen das Gerät zum Einsatz kommt, sowie Wartung/Reparaturen aufzuzeichnen sind. Das Betriebsbuch muss mit der eindeutigen Kennung (siehe oben) versehen sein und ist auf Verlangen dem Förderwerber vorzulegen.
Bei durch die Förderstelle unangekündigt durchgeführten Hygienekontrollen sind die Becher bzw das Geschirr/Besteck, die als Proben gezogen werden, auszufolgen. Die Kosten für diese Becher bzw das Geschirr/Besteck werden gesondert gegen Rechnungslegung vergütet.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen:
Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller erforderlichen Rechnungen eingebracht werden.