Amt der Vorarlberger Landesregierung - Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten
(1) Die betreffenden Mehrfamilienhäuser und Wohnanlagen müssen 2016 oder früher errichtet worden sein.
(2) Förderbar sind ausschließlich Gebäude mit mindestens 3 Hauptwohnsitzen. Zweitwohnsitze sind nicht förderbar.
(3) Die Förderung von im Contracting errichteter Ladeinfrastruktur ist zulässig. Für die Auszahlung der Förderung müssen Zahlungen an das Leasing-/Contracting-Unternehmen in Höhe der Förderung nachgewiesen werden.
(4) Aus der geförderten Ladeinfrastruktur für E-PKW darf im Endausbau ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern bzw. Ökostrom gemäß E-Control bzw. Stromkennzeichnung als Antriebsenergie für das Elektrofahrzeug abgegeben werden.
(5) Der Förderungswerber stimmt zu, dass die im Zuge der Planung und Errichtung gemachten Erfahrungen im Rahmen eines begleitenden Forschungsprojekts offengelegt, analysiert und in anonymisierter Form veröffentlicht werden (Projektbegleitung). Die dazu erforderlichen Informationen werden seitens des Förderwerbers zur Verfügung gestellt. Ziel der Projektbegleitung ist, die Hürden beim Bau von Ladestellen in Wohnanlagen zu analysieren und Lösungsvorschläge auszuarbeiten.
(6) Die Endabrechnung ist spätestens 1 Jahr nach erfolgter Förderzusage beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. VIa Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten einzureichen
Die Antragsstellung erfolgt mittels Antragsformular „Taxis mit Elektroantrieb 2019“ VOR Fahrzeugbestellung. Einreichzeitraum: ab 01.01.2019