Amt der Vorarlberger Landesregierung - Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten
(1) Die Fahrzeuge müssen mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.
(2) Die Taxis müssen mindesten zwei volle Jahre als Taxis in Betrieb sein. Ansonsten ist die Förderung aliquot zurückzubezahlen.
(3) Die Batterieladekapazität muss mindestens 60 kWh betragen.
(4) Zum ausschließlichen Zwecke einer Begleitforschung sind 6, 12 und 24 Monate die Eckdaten der Betriebskosten der geförderten Taxis zur Verfügung zu stellen (gefahrene Km, Service- und Wartungskosten lt. Werkstattrechnungen)
(5) Auf geförderten Fahrzeugen ist an gut sichtbarer Stelle ein Aufkleber des Förderungsprogramms Energieautonomie anzubringen (wird mit dem Auszahlungsbrief zugestellt).
(6) Der Brutto-Listenpreis des Basismodells darf € 60.000,-- nicht überschreiten.
(7) Die Förderung von geleasten Fahrzeugen ist zulässig. In diesen Fällen ist eine Depotzahlung von mindestens € 6.000,-- (brutto) erforderlich.
(8) Gebrauchte Fahrzeuge werden nicht gefördert. Fahrzeuge mit Tageszulassungen und Vorführwägen sind förderungsfähig. Der Zeitraum zwischen Erstzulassung der Fahrzeuge und Rechnungsdatum des gegenständlichen Kaufs darf nicht mehr als 6 Monate betragen.
Die Antragsstellung erfolgt mittels Antragsformular „Taxis mit Elektroantrieb 2019“ VOR Fahrzeugbestellung. Einreichzeitraum: ab 01.01.2019
Der Zuschuss wird nach Vorlage der Fahrzeuganmeldung, der Rechnung und entsprechenden Zahlungsbelege ausbezahlt.