Förderung des Erwerbs von Bestandsobjekten mit maximal 2 Wohnungen in Siedlungsschwerpunkten Link zur Förderung

Gefördert wird der Erwerb von Bestandsobjekten (mit höchstens 2 Wohnungen), die insbesondere in Siedlungsschwerpunkten (§§ 9 und 10 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBI. Nr. 59/2021) liegen und der Mindestanforderung an die Energiekennzahlen entsprechen, durch begünstigte Personen zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses für den Eigenbedarf und hinsichtlich einer zweiten Wohnung auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person mit Ausnahme seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.

Hinweis zu nahestehenden Personen:
Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) einschließlich Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie (dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß) und eigene adoptierte Kinder und Pflegekinder.

  • Beim Erwerb von Bestandsobjekten mit maximal 2 Wohnungen kann eine Förderung in Form eines Einmalzuschusses in Höhe von € 20.000 je Wohnung gewährt werden.
  • Beim Erwerb von Bestandsobjekten mit maximal 2 Wohnungen in Siedlungsschwerpunkten (§§ 9 und 10 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBI. Nr. 59/2021) erfolgt die Förderung durch die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von € 25.000 je Wohnung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 11 - Wohnbau
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
050536-31002
abt11.wohnbau@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-11/Wohnbau

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 25 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, idgF; Richtlinie für die Schaffung von Wohnraum in Bestandsobjekten und Erwerb von Bestandsobjekten in Siedlungsschwerpunkten gemäß Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl.Nr. 68/2017, idgF, gültig 01.01.2023 bis 31.12.2023
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1044627