Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Gefördert wird der Erwerb von Bestandsobjekten (mit höchstens 2 Wohnungen), die insbesondere in Siedlungsschwerpunkten (§§ 9 und 10 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBI. Nr. 59/2021) liegen und der Mindestanforderung an die Energiekennzahlen entsprechen, durch begünstigte Personen zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses für den Eigenbedarf und hinsichtlich einer zweiten Wohnung auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person mit Ausnahme seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.
Hinweis zu nahestehenden Personen:
Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) einschließlich Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie (dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß) und eigene adoptierte Kinder und Pflegekinder.
- Beim Erwerb von Bestandsobjekten mit maximal 2 Wohnungen kann eine Förderung in Form eines Einmalzuschusses in Höhe von € 20.000 je Wohnung gewährt werden.
- Beim Erwerb von Bestandsobjekten mit maximal 2 Wohnungen in Siedlungsschwerpunkten (§§ 9 und 10 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBI. Nr. 59/2021) erfolgt die Förderung durch die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von € 25.000 je Wohnung.