Förderung der Sanierung von Wohnhäusern und Wohnheimen gemeinn. Bauvereinigungen und Gemeinden Link zur Förderung

Im Rahmen der Sanierungsförderung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017 und der Richtlinie für die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnheimen gemeinnütziger Bauvereinigungen und Gemeinden, gemäß Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl.Nr. 68/2017, idgF, gültig 01.01.2022 bis 31.12.2023, werden gefördert:

  • 30 % der förderbaren Sanierungskosten für Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen (außer Anbringung von Balkonen oder Terrassen), Grundrissänderungen, Wohnungszusammenlegungen, Wohnungsteilungen, Erweiterungen von Wohnraum und Freiraumgestaltungen sowie Infrastruktureinrichtungen für alternative Mobilitätsformen;
  • 30 % der förderbaren Sanierungskosten für Dach- und Fassadenbegrünungen;
  • 30 % der förderbaren Sanierungskosten für Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bauteile;
  • 35 % der förderbaren Kosten für energieeffiziente ökologische Haustechnikanlagen;
  • 50 % der förderbaren Kosten für die Umstellung von Heizsystemen auf Basis fossiler Brennstoffe auf Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe, Fernwärme oder Wärmepumpenheizung;
  • 50 % der förderbaren Sanierungskosten für umfassende energetische Sanierungen;
  • 60% der förderbaren Sanierungskosten für umfassende energetische Sanierungen mit einer zusätzlichen ökologischen Maßnahme wie Photovoltaikanlagen, Fassadenbegrünungen etc.;
  • 50 % der förderbaren Sanierungskosten für nachträgliche Anbringung von privaten Freiflächen wie Balkonen oder Terrassen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 11 - Wohnbau
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
050536-31002
abt11.wohnbau@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-11/Wohnbau

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 25 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, idgF; Richtlinie für die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnheimen gemeinnütziger Bauvereinigungen und Gemeinden, gemäß Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl.Nr. 68/2017, idgF, gültig 01.01.2022 bis 31.12.2023
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1044619