Antragsberechtigt sind NÖ Gemeinden, NÖ Sportvereine, NÖ Sportfachverbände, NÖ Sportdachverbände.
NÖ Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel sowie selbständiger Wirtschaftskörper. NÖ Sportvereine: Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung und Pflege des Sports besteht und die mit einer im Zentralen Vereinsregister (ZVR) vergebenen ZVR-Zahl ausgewiesen sind. NÖ Sportfachverbände: offiziell durch den NÖ Landessportrat anerkannte NÖ Sportfachverbände, die ordentliches Mitglied im NÖ Sportfachrat sind. NÖ Sportdachverbände: jene Landessportdachverbände, welche jeweils einem Bundessportdachverband angehören, der als ordentliches Mitglied in der Österreichischen Bundes-Sportorganisation anerkannt ist.
Ausmaß der Förderung: zwischen 10 % bis 20 % der anerkannten förderbaren Kosten. Bei bestimmten Sportanlagen, Zusatzeinrichtungen, Pflege- und Betreuungsgeräten sowie Sportgeräten gelten die von der Förderstelle fixierten Höchstfördersätze.
Basis für die Berechnung der Förderung für Sportanlagen ist jener Teil der Gesamtkosten, welcher der sportlichen Nutzung bzw. der Nutzung durch den Sportverein entspricht.
Förderquote bei Schwerpunktprojekten bis zu max. 33,33 % der anerkannten förderbaren Kosten:
- Infrastrukturprojekte mit landesweiter Bedeutung in Abstimmung mit dem jeweiligen Sportfachverband;
- Kooperationsprojekte von Gemeinden (mehr als eine Gemeinde beteiligt sich am Projekt finanziell und organisatorisch);
- Infrastrukturprojekt für einen Verein aus den höchsten Spielklassen in Mannschaftssportarten;
- Sonstige Projekte im Sinne der Zielsetzung der Sportstrategie Niederösterreich
Bagatellgrenze: Sportanlagenprojekte mit anerkannten förderbaren Kosten von weniger als € 5.000,- werden nicht gefördert. Bei der Sportgeräteförderung liegt die Bagatellgrenze bei € 1.500,-.