Förderung nachträglicher Errichtung von Kinderspielplätzen gemeinn. Bauvereinigungen und Gemeinden
Kärnten
Gefördert wird die nachträgliche Errichtung bzw. Wiedererrichtung (Reconstructing bzw. Revitalisierung) von Kinderspielplätzen basierend auf einem Gestaltungskonzept, die - getragen vom Grundsatz der Inklusion - geeignet sind, Kindern aller Altersgruppen insbesondere das Erleben ihrer körperlich-motorischen sowie psychisch-emotionalen Fähigkeiten zu ermöglichen, ihre Kreativität oder ihre sozialen Kompetenzen zu fördern, eine vielseitige Betätigung und Verwirklichung von Spielideen sowie ein möglichst gefahrloses Spielen zu bieten. Förderbare Kosten sind insbesondere: Herstellung von Sandflächen inkl. Sonnenschutz zum Spielen geeignete und für diesen Zweck bestimmte Leistungen und Materialien zur Geländegestaltung, Hygieneeinrichtungen sowie Bepflanzung Ausstattung von Kinderspielplätzen mit Sitzgelegenheiten (zB Tische, Stühle, Bänke, etc.) inkl. Sonnenschutz, Wasserentnahmestelle Anschaffung von Kleinkindspielgeräten bzw. altersgerechten Spielgeräten (zB Rutsche, Schaukel, Wippe, Karussell, Klettergeräte, Bodentrampolin, etc. ) Errichtung natürlicher Spiel- und Erlebniselemente, wie naturnahe Elemente (zB Spielhügel, veränderbare Bodenflächen, Kriechtunnel, Baumstämme etc.) Fremdleistungen für pädagogische Beratung, Gestaltungskonzept, Planungsleistungen Nicht förderbar sind: Kinderspielplätze, sofern sich in unmittelbarer Nähe ein entsprechender öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz befindet oder nachweislich aufgrund der Bewohnerstruktur kein Bedarf für die Errichtung bzw. Wiedererrichtung (Revitalisierung/ Reconstructing) eines Kinderspielplatzes vorliegt reine Verschönerungs- und Instandhaltungsmaßnahmen oder Ersatzinvestitionen bei denen lediglich das Aussehen des Kinderspielplatzes verändert wird, ohne dass dafür eine objektive Notwendigkeit bzw. ein Nutzen besteht gebrauchte Spielgeräte, -elemente, Ausstattungsgegenstände (zB Stühle, Tische etc.) Die Förderung erfolgt in Form eines Einmalzuschusses im Ausmaß von 60 % der förderbaren Kosten, max. in Höhe von € 18.000 je Spielplatz Zusätzlich gewährt wird eine Förderung für die Planungsleistungen (Fremdleistungen) im Ausmaß von 10 % der förderbaren Kosten, max. in Höhe von € 2.000 je Spielplatz