Der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds kann mit Beschluss im Einzelfall einen Zuschuss als Überbrückungshilfe an in wirtschaftliche Schwierigkeiten (§ 6 Abs. 4) geratene Trafikanten (Inhaber von Tabakfachgeschäften) gewähren.
Als förderungswürdige Tabaktrafikanten gelten ausschließlich natürliche Personen, die während jener Zeiträume ab dem 1. Jänner 2013, für welche Umsatzverluste im Sinne des § 6 Abs. 4 festgestellt werden, Vertragspartner im Rahmen eines Bestellungsvertrages mit der Monopolverwaltung GmbH gemäß § 34 TabMG 1996 sind.
Der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds kann mit Beschluss im Einzelfall einen Zuschuss als Überbrückungshilfe an in wirtschaftliche Schwierigkeiten (§5b Abs.1) geratene Trafikanten (Inhaber von Tabakfachgeschäften) gewähren.
Als förderungswürdige Tabaktrafikanten gelten ausschließlich natürliche Personen, die während jener Zeiträume ab dem 1. Jänner 2013, für welche Umsatzverluste im Sinne des § 5b Abs. 3 festgestellt werden, Vertragspartner im Rahmen eines Bestellungsvertrages mit der Monopolverwaltung GmbH gemäß § 34 TabMG 1996 sind.