Härtekredite und Zuschüsse Link zur Förderung

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können unabhängig von anderen öffentlichen Förderungen und von persönlichen Förderungsvoraussetzungen Kredite bzw. Zuschüsse gewährt werden.

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

§ 18 Wohnhaussanierungsrichtlinie:

Behindertengerechte Adaptierung von Wohngebäuden und Wohnungen

(1) Für die anlassbezogene bauliche behindertengerechte Adaptierung von Wohngebäuden und Wohnungen können unabhängig von anderen öffentlichen Förderungen und von persönlichen Förderungsvoraussetzungen Kredite in Höhe von 80 % der Kosten, maximal bis zu € 30.000,00 gewährt werden. Darunter fallen insbesondere ein barrierefreier Umbau der Sanitärräume und der Einbau von Treppenliften. Förderungsrelevant sind nur Baukosten, keine Einrichtungsgegenstände, welche nicht behinderungs- bzw. krankheitsbedingt erforderlich sind und keine sonstigen Behelfe wie z.B. Badewannenhublifte.

(2) Beim barrierefreien Umbau von Sanitärräumen gilt es insbesondere zu beachten, dass

Türen eine Durchgangsbreite von 80 cm aufweisen,

der Sanitärraum einen unverbauten Wendekreis von 1,5 m Durchmesser aufweist,

unterfahrbare Waschbecken installiert werden und

bodengleiche Duschen ohne Schwellen eingebaut werden.

Können aus baulichen Gegebenheiten diese Kriterien nur zum Teil erfüllt werden, muss nachgewiesen werden, dass trotzdem die bedarfsgerechte Nutzung möglich ist.

(3) Die Kreditkonditionen richten sich nach § 13 Abs. 7.

(4) An Stelle des Kredits kann auch ein nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss in Höhe von 40 % der Kosten, maximal €7.500,00, gewährt werden. Der Zuschuss wird nach Prüfung der Endabrechnung ausbezahlt.

(5) Das Institut für Sozialdienste (IfS), Menschengerechtes Bauen, Franz-Michael-Felderstraße 6, 6845 Hohenems, Telefon: 05 1755 537, bietet Beratung zur bedarfsgerechten und barrierefreien Adaptierung der Wohnräume und Unterstützung bei der Antragsstellung.

Rechtsgrundlage

Landeswohnbaufondsgesetz, Wohnbaufondsrichtlinie
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,5 Mio. Euro

Referenznummer

1043553