Förderbare Bildungsmaßnahmen und Prüfungen
a) Es werden Bildungsmaßnahmen und Prüfungen bei anerkannten Bildungsträgern gemäß § 2, die mit dem Land Tirol einen Vertrag über die direkte Abwicklung (Kooperationsvertrag) abgeschlossen haben, gefördert.
b) Die einzelne Bildungsmaßnahme bzw. Prüfung muss der beruflichen Weiterbildung dienen. Kriterien dazu werden auf der Homepage des Landes Tirol veröffentlicht.
c) Die Förderung wird nur für Bildungsmaßnahmen oder Prüfungen gewährt, deren Kosten mindestens € 75,00 (inklusive MwSt.) betragen.
d) Als Bildungsmaßnahme gilt eine Maßnahme, die vom Bildungsträger als selbstständiges Modul angeboten wird.
e) Förderbar sind die Kosten der Bildungsmaßnahme sowie Prüfungsgebühren.
Anträge sind vor Beginn der Bildungsmaßnahme (frühestens zwölf Wochen und spätestens vier Wochen vorher) online und in Papierform zu stellen.
Der Originalantrag in Papierform muss vor Fristende beim Amt der Tiroler Landesregierung eingelangt sein.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) Ein aktueller Nachweis über den arbeitsrechtlichen Status (Bestätigung Dienstgeber/in im Original und unterschrieben, Versicherungsdatenauszug, Gewerbeberechtigung, Firmenbuchauszug etc.),
b) Beratungsprotokoll (im Original und unterschrieben),
c) Bildungsplan (im Original und unterschrieben),
d) Stammdatenblatt für Teilnehmer/innen an Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014 - 2020 (im Original und unterschrieben),
e) Angabe der Höhe der Kosten der Bildungsmaßnahme und/oder Prüfungskosten (Preisauskunft), sofern diese nicht aus dem Bildungsplan hervorgehen,
f) Nachweise über bereits zugesagte oder gewährte Unterstützungen anderer Förderstellen,
g) sofern der ordentliche Wohnsitz nicht in Tirol liegt, eine Bestätigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis.
Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/ Informationen anfordern oder auf die Vorlage von Unterlagen verzichten. Unvollständige Förderanträge können nach erfolglosem Verstreichen einer schriftlich zu setzenden Nachfrist abgelehnt werden.