Stipendium für Weiterbildungsmaßnahmen für Personen im Bereich der freien Kulturarbeit Link zur Förderung kopieren

In Achtung der Bedeutung des Einflusses der freien Szene auf das Kulturleben vergibt das Land Kärnten gemäß § 4 Abs. 1 lit. e) des K-KFördG 2001 an natürliche Personen ein mit   € 3.000,- dotiertes Stipendium für Weiterbildungsmaßnahmen.

Förderungswürdig sind

a.) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Kulturmanagement an anerkennten Instituten (z.B. Kulturmanagement-Lehrgang, Marketing-Seminare, PR- u. Medientraining/Social Media für Kulturinstitutionen etc.).

b.) Weiterbildungsmaßnahmen in der Kunstsparte der jeweiligen Kulturinitiative bzw. im Bereich der Kunst-/Kulturvermittlung (z. B. Theater-/Tanzpädagogik, Choreographie-Studium, Schreibschulen/Schreibwerkstätten, Instrumental- und Kompositionsstudium etc.).

c.) Sprachkurs an Sprachschulen bzw. -instituten oder Universitäten im Ausland, soweit ein inhaltlicher Bezug zur Arbeit der Kulturinitiative belegt werden kann.

d.) Praktika an namhaften Kulturinstitutionen außerhalb von Kärnten (in Betracht kommen sowohl Praktika im Bereich Kulturmanagement bzw. -vermittlung als auch künstlerische Praktika wie z. B. Regie- oder Choreographiehospitanzen).

Gefördert werden können:

ad a) bis c) anteilig die Teilnahme- bzw. Kursgebühren; jedoch keine Reise- u. Aufenthaltskosten

ad d) anteilig die Reise- u. Aufenthaltskosten

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 14 - Kunst und Kultur
Burggasse 8, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
05 0536 34002
abt14.post@ktn.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der/die StipendienempfängerIn gemäß § 5 Abs. 5 des K-KFördG 2001, das Stipendium widmungsgemäß zu verwenden und spätestens drei Monate nach Ablauf der Ausbildung einen Verwendungs- und Leistungsnachweis (Arbeitsbericht, Ausbildungsbestätigungen) in digitaler Form an den Förderungsgeber abt14.kulturstipendien@ktn.gv.at zu übermitteln. Diese Unterlagen dienen als Grundlage zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung.

Rechtsgrundlage

Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 - K-KFördG 2001, LGBl. 45/2002 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Wirkungsziele

Bei der Vergabe der Förderung wird eine Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern (50:50) angestrebt.

Referenznummer

1042266