Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Gegenstände des Investitionszuschusses sind Investitionen
a) zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen, die ausschließlich auf oder an einem Gebäude, einer baulichen Anlage oder auf einer Betriebsfläche (ausgenommen Grünfläche) angebracht wird bzw. ist;
b) zur Speicherung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen durch die Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage um einen Stromspeicher und die Erweiterung eines bestehenden Stromspeichers.
Bei der Erweiterung von Photovoltaikanlagen oder Stromspeichern sind nur jene Investitionen, welche im Rahmen der Erweiterung anfallen, Gegenstand des Investitionszuschusses. Investitionen für Erweiterungen und Errichtungen, für die eine Förderung auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes, oder auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen wird, sind nicht förderfähig.