Zur Beseitigung oder Erleichterung von psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft, kann einem behinderten Menschen persönliche Hilfe gewährt werden.
Persönliche Hilfe kann durch geeignete Personen je nach der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von Hilfsmaßnahmen oder auch unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen.
Die Leistung wird durch die jeweiligen Anbieter erbracht. Die Kosten hierfür trägt das Land.