(1) Entsprechende genehmigte Konsenswassermenge von mindestens fünf Sekundenlitern und Nachweis der geeigneten Wasserqualität für die Speisefischproduktion.
(2) Fachliche Eignung durch den Nachweis einer Fachausbildung (entsprechend EMFF-Programm oder vergleichbare Ausbildung).
(3) Genehmigungen nach Wasserrecht, Naturschutz und Forst
(4) Vorlage eines Betriebskonzeptes und einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
(5) Verpflichtung einer Mindestbewirtschaftung von fünf Jahren
(6) Teilnahme an anerkanntem Qualitätsprogrammen für einen erhöhten Fördersatz
(7) Die Förderung von Anlagen für die Produktion von Speisefischen entspricht den Bestimmungen des Artikels 31 „Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur“ der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014.
Die Förderung erfolgt auf Antragstellung des/der Förderwerbers/in. Bewilligungen von Anträgen sind bis 31.12.2020 möglich, Abrechnung müssen bis spätestens 31.10.2021 bei der Förderungsabwicklungsstelle eingereicht werden.
Für die Beantragung sind die von der Förderungsabwicklungsstelle aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Der Beihilfeantrag enthält mindestens die folgenden Angaben:
a) Name und Größe des Unternehmens
b) Beschreibung des Vorhabens einschließlich des Beginns und Abschlusses
c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit
d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten
e) Art der Beihilfe (Zuschuss)