a) Förderungswerber:
Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsstandort in Salzburg haupt- oder nebenberuflich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Sinne von Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bewirtschaften, in Betracht.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ebenfalls müssen sinngemäß die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 5 derselben Verordnung eingehalten werden.
b) Förderungsvoraussetzungen:
Förderungsvoraussetzung ist der Abschluss einer Versicherung zur Deckung von Verlusten in den Bereichen Grünland, Ackerbau, Dauer- und Spezialkulturen im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 702/2014.
Der Nachweis über den Versicherungsabschluss hat durch die Vorlage eines für das gesamte Förderungsjahr (= Kalenderjahr) gültigen Versicherungsvertrages (Versicherungspolizze) oder durch eine Bestätigung des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Der Nachweis über die für das gesamte Förderungsjahr an das Versicherungsunternehmen bezahlten Versicherungsprämien ist durch Vorlage von Belegen (Zahlungsnachweis und /oder Bestätigung des Versicherungsunternehmens) zu erbringen.
Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist seitens des Versicherungsunternehmens in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen:
Die Geltendmachung der Zuschüsse beim Land Salzburg hat durch den Förderwerber oder in dessen Auftrag durch das Versicherungsunternehmen bis zum 30. September jeden Jahres zu erfolgen.
Der Antrag auf Förderung ist ein integrierter Bestandteil des Versicherungsvertrages.
Das Versicherungsunternehmen ist verantwortlich für
- die Einholung der Zustimmung des (der) Förderwerbers(in) bezüglich Weitergabe von antragsrelevanten Daten i.S. Pkt. 8 der Richtlinie,
- die Einholung der Verpflichtungserklärung i.S. Pkt. 8 der Richtlinie und für die Rückforderung des Zuschusses bei Nichteinhaltung der Richtlinien,
- die Information des (der) Förderungswerbers(in) bezüglich Rechtsgrundlage der Förderung,
- die Information des (der) Förderungswerbers(in) bezüglich Höhe der Förderung,
- die Ausbezahlung der Zuschüsse an die Förderungswerber in Form einer reduzierten Prämienvorschreibung,
- die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie durch den (die) Förderungswerber(in),
- die Bereithaltung der aktuellen Daten über die berechtigten Förderungsnehmer und Übermittlung dieser auf Verlangen durch das Land Salzburg, Abteilung Lebensgrundlagen und Energie.