Gewährung einer finanziellen Hilfe zur Behebung von Katastrophenschäden
Wien
Es werden Hilfszahlungen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden im Sinne des § 3 Z 3 lit a Katastrophenfondsgesetz - KatFG, BGBl. Nr. 206/1996, idgF, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel, im Vermögen physischer und juristischer Personen entstanden sind, gewährt.