Für die Behebung der Schäden können Beihilfen gewährt werden an:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
Elementarschäden im Sinne dieser Richtlinien sind alle unvorhersehbaren und unabwendbaren Beschädigungen und Zerstörungen von Grundstücken, Bauwerken, baulichen Anlagen samt Inventar und von sonstigen Anlagen wie Bringungs-, Wasser- und Energieversorgungsanlagen, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten und von Fahrzeugen.