Wiedereingliederungsgeld Link zur Förderung kopieren

  • Personen, die nach längerem Krankenstand ihre Arbeit wieder antreten, können mit ihrem Dienstgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens 50 % vereinbaren.
  • Diese Herabsetzung der Arbeitszeit kann für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden; eine einmalige Verlängerung der Herabsetzung um bis zu drei Monate ist möglich.
  • Als Ausgleich für das entsprechend der herabgesetzten Arbeitszeit verminderte Arbeitsentgelt leistet der Krankenversicherungsträger ein Wiedereingliederungsgeld.
  • Das Wiedereingliederungsgeld bemisst sich nach der Höhe des Krankengeldes und zwar in Höhe jenes Prozentsatzes, um den die Arbeitszeit jeweils aliquot herabgesetzt ist (also bei Herabsetzung der Arbeitszeit um 50 % mit 50 % des Krankengeldes, bei Herabsetzung der Arbeitszeit um 25 % mit 25 % des Krankengeldes).
  • Die maximale Dauer des Bezugs von Wiedereingliederungsgeld beträgt neun Monate.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 143d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 84 Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (Art. 1 und 2 Wiedereingliederungsteilzeitgesetz)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Die Ausbezahlung des Wiedereingliederungsgeldes ist gewährleistet.

Referenznummer

1040468