1. Anmeldung bzw. Antragstellung vor Beginn des Vorhabens/der Aktivitäten
2. Das Vorhaben/Projekt muss mind. € 500,- anrechenbare Kosten aufweisen
3. Der Zuwendungsempfänger muss angeben, ob er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen bereits früher De-minimis-Beihilfen beantragt/erhalten hat, wenn ja, wann und in welcher Höhe (nur bei Fördergegenständen die unter die De-minimis-Regelung fallen).
4. Forststraßen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen und werden nur dann gefördert, wenn sie unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Erschließungsdichte, des Geländes, der Besitzstruktur und sonstiger Bringungsmöglichkeiten, von einer befugten Fachkraft nach dem § 61 Forstgesetz 1975 idgF. geplant und deren Bau von einer forstgesetzlich befugten Fachkraft auch beaufsichtigt wird.
5. Vorhaben, die trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Forststraßennetz oder der Möglichkeit der Errichtung als Gemeinschaftsprojekt, als Einzelprojekte geplant sind, werden nicht gefördert.
6. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die Anschlussmöglichkeit für die Fortsetzung weiterer Erschließungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes V B Forstgesetz 1975 (Bringung über fremden Boden) zu gewähren. Die Bestimmungen des Abschnittes V C Forstgesetz 1975 (Bringungsgenossenschaften) bleiben davon unberührt.
7. Markierte Wege, die von einer neu errichteten oder auf den Stand der Technik umgebauten Forststraße gekreuzt werden, sind in diese einzubinden.
8. Bei allen waldbaulichen Maßnahmen darf kein Verfahren nach §16 Forstgesetz 1975 dgF. anhängig sein.
9. Vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen sind nicht förderbar.
10. Bei den Waldpflegenutzungen ist die anfallende Biomasse am Schlagort verteilt zu belassen! (Abzopfen der Baumwipfel und Grobentastung). Bei Forstschutzerfordernis (Bestätigung der Landesforstdirektion) sind Ausnahmen möglich!
11. Bei geförderten Aufforstungen muss der Anteil an natürlichen Mischbaumarten mindestens 30% betragen. Die Baumarten haben sich nach der natürlichen Waldgesellschaft zu orientieren und es dürfen nur gesetzlich zugelassene Pflanzenherkünfte verwendet werden. Diese sind fachgerecht zu setzen, lfd. zu pflegen und bei Erfordernis bis zur Kultursicherung gegen Wildverbiss zu schützen (Einzelschutz oder Zaun).
12. Fangbaumförderungen setzen die Führung eines Fangbaumprotokolls vom zuständigen Forstorgan voraus, mit dem die lfd. Überprüfung und rechtzeitige Abfuhr der besetzten Bäume nachweislich dokumentiert wird. Maximal sind 100 Bäume pro Betrieb und Jahr förderbar.