Die pflegebedürftige Person hat als Kostenbeitrag 80% der Pension (mit Ausnahme der 13. und 14. Pensionszahlung) sowie das Pflegegeld (abzüglich Taschengeld) selbst zu bestreiten – nur eben den aliquoten Anteil, berechnet nach der Dauer der Kurzzeitpflege in Tagen während den allfälligen Restbetrag das Land Burgenland als Träger von Privatrechten trägt.
Bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde muss ein Antrag auf Förderungsgewährung gestellt werden.
Antragsberechtigt sind pflegebedürftige Personen,
1. die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder gemäß § 4 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind;
2. die im Förderzeitraum ihren Hauptwohnsitz im Burgenland hatten oder die vor dem Kurzzeitpflegeaufenthalt bei Angehörigen, die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland hatten, ihren dauernden Aufenthalt hatten und von diesen gepflegt wurden;
3. die zumindest Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz bzw. im Fall einer nachweislich demenziellen Erkrankung zumindest Pflegegeld der Stufe 1 erhalten; dient die Kurzzeitpflege der Rekonvaleszenz eines pflegebedürftigen Menschen, so stellt der Pflegegeldbezug keine Fördervoraussetzung dar.
Antragsformular: siehe Link