Eine Förderung kann nur gewährt werden, sofern eine Kurzzeitpflege im Sinne des § 1 vorliegt und die Notwendigkeit für eine solche Kurzzeitpflege gemäß Abs. 3 nachgewiesen werden kann.
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn sie zumindest durchgehend 4 Tage dauert. Im Laufe eines Jahres können mehrere Kurzzeitpflegeperioden gefördert werden, deren Gesamtdauer maximal 90 Tage pro Kalenderjahr betragen darf. Die Kurzzeitpflege darf auch bei Jahreswechsel nicht länger als 90 Tage ununterbrochen andauern.
Als Begründung der Notwendigkeit der Kurzzeitpflege werden anerkannt:
1. Für die Rekonvaleszenz nach einem Krankenhausaufenthalt,
2. Eine urlaubsbedingte oder sonstige Verhinderung eines pflegenden Angehörigen gemäß Abs. 4, wenn kein Leistungsanspruch nach § 21a Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 251/2021, besteht.
Als sonstige Verhinderung eines pflegenden Angehörigen sind vorübergehende Verhinderungen aufgrund von Krankheit, Kuraufenthalt oder Umbaumaßnahmen am Haus zu verstehen.
Die Notwendigkeit ergibt sich aus einem Entlassungsbrief des Krankenhauses zur Unterbringung einer Person zur Kurzzeitpflege in einer Sozialeinrichtung. Dies gilt nicht für die urlaubsbedingte oder sonstige Verhinderung eines pflegenden Angehörigen gemäß Abs. 3 Z 2.
Die Pflege und Betreuung im Rahmen der Kurzzeitpflege hat in einer Sozialeinrichtung, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen bewilligt ist, oder in Form von Kurzzeitpflege zu Hause zu erfolgen.
Wenn in burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimen kein Kurzzeitpflegeplatz verfügbar ist, kann die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen benachbarter Bundesländer in Anspruch genommen werden.
Sind bei Verhinderung pflegender Angehöriger die Anspruchsvoraussetzungen für eine Bundesförderung für pflegende Angehörige gemäß § 21a Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 251/2021, erfüllt, dann ist vor der Antragstellung beim Land Burgenland ein entsprechendes Förderansuchen beim Sozialministeriumservice einzubringen.
Die Frist für die Antragstellung beträgt 6 Monate nach Beendigung der Kurzzeitpflege. Verspätete Ansuchen können nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Antragstellerin oder der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass sie oder ihn kein oder nur ein geringes Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft. Über die Zulässigkeit der Antragstellung hat die Behörde im Einzelfall zu entscheiden.
1. der Meldezettel der Förderwerberin oder des Förderwerbers oder der Pflegeperson oder ein Nachweis über den dauernden Aufenthalt;
2. ein Nachweis über die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege bzw. der Entlassungsbrief des Krankenhauses über die Notwendigkeit zur Unterbringung einer Person in Kurzzeitpflege bei Rekonvaleszenz nach einem Krankenhausaufenthalt;
3. die Rechnung über die Kurzzeitpflege (Original oder Kopie) und eine Zahlungsbestätigung;
4. Einkommensnachweise bzw. Kontoauszüge der Förderwerberin oder des Förderwerbers und bei Paaren von beiden Partnern;
5. der letztgültige Pflegegeldnachweis;
6. gegebenenfalls den Heimvertrag;
7. gegebenenfalls eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung.
Die Förderung kann nur auf Antrag der Förderwerberin oder des Förderwerbers gewährt werden. Das Formblatt „Antrag auf Förderung der Kurzzeitpflege“ (Anlage A) ist integrierender Bestandteil dieser Richtlinien und ist als Förderantrag zu verwenden. Es ist vollständig auszufüllen und zu unterfertigen. Der Antrag ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6, einzubringen.