Kurzzeitpflege Link zur Förderung kopieren

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um einen bis zu 90 Tage befristeten Heimaufenthalt zur Rekonvaleszenz, etwa nach Krankenhausaufenthalten oder wegen urlaubsbedingter bzw. anderer vorübergehender Verhinderung sonst pflegender Angehöriger.

Die Auszahlung der Förderung des Landes erfolgt im Nachhinein gegen Vorlage der Rechnung des Pflegeheimes und einer Zahlungsbestätigung.

Für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege kann eine Förderung von maximal 138,34 Euro pro Tag gewährt werden.

Die pflegebedürftige Person hat für die Kurzzeitpflege einen Kostenbeitrag zu leisten.

Die Höhe der Förderung ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen den Gesamtkosten der Kurzzeitpflege und dem nach Abs. 4 zu ermittelnden Kostenbeitrag, jedoch maximal in der Höhe der tatsächlichen Kosten sowie maximal in der Höhe des Förderbeitrages gemäß Abs. 1.

Für die Berechnung der Kostenbeitrags pro Kurzzeitpflegetag wird herangezogen
1. der 30. Teil des monatlichen Pflegegeldbetrages der anspruchsberechtigten Person abzüglich eines Taschengeldes in Hohe von 10% der Pflegegeldstufe 3 sowie
2. der 30. Teil von 80% des monatlichen Nettoeinkommens der anspruchsberechtigten Person.

Bei verheirateten Personen ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen, der Kostenbeitrag pro Kurzzeitpflegetag setzt sich dann wie folgt zusammen:
1. aus dem Pflegegeld gemäß Abs. 4 Z 1 sowie
2. aus dem 30. Teil von 80% jenes Teiles des Einkommens beider Ehegatten, welcher über dem Nettobetrag des Ausgleichzulagenrichtsatzes für Einzelpersonen liegt.

Als monatliches Nettoeinkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung (Gehalt, Pension, Versicherungsleistungen, Mieteinnahmen, etc.) der anspruchsberechtigten Person anzusehen. Dabei finden der 13. und 14. Pensionsbezug und das Bundespflegegeld keine Berücksichtigung.

Fallen während der Kurzzeitpflege Aufenthaltstage im Krankenhaus an, dann ruht das Pflegegeld ab dem der Aufnahme folgenden Tag. Daher sind die Tage des Pflegegeldruhens bei der Berechnung des Kostenbeitrags aus dem Pflegegeld beitragsmindernd zu berücksichtigen.

Eine allfällig gebührende Bundesförderung für pflegende Angehörige gemäß § 21a Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 251/2021, vermindert die Gesamtkosten der Kurzzeitpflege in der Gesamthöhe dieses Bundesförderung.

Rechtsgrundlage

§§ 4 und 18 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1039890