Heilbehandlung
Steiermark
Für folgende Heilbehandlungen wird ein Kostenzuschuss gewährt, sofern es sich um eine medizinisch anerkannte Behandlung handelt, die von einer befugten Person ausgeführt wird und es keine oder nur teilweise Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger gibt: 1. Physiotherapie, 2. Ergotherapie, 3. Psychotherapie, 4. Logopädie, 5. Psychologische Behandlung. Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens € 24 ,- pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.