Geschützte Arbeit Link zur Förderung

Hilfe durch geschützte Arbeit besteht darin, dass für den behinderten Menschen, der in einem integrativen Betrieb oder außerhalb eines integrativen Betriebes das volle kollektivvertragliche Entgelt erhält, dem Träger des integrativen Betriebes der Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung des behinderten Menschen und dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt ersetzt wird, jedoch höchstens im Ausmaß von 65 % des Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 1 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 (Landeszuschuss). In besonderen Härtefällen kann das Ausmaß des Landeszuschusses dem Richtsatz für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 1 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 entsprechen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Burgenland
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Rechtsgrundlage

§ 26 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1039742