a) Förderbare Kosten:
i) Marketing- und Vertriebsmaßnahmen im Rahmen der Pre-Opening- und Opening-Phase eines Beherbergungsbetriebes, welche vollinhaltlich den Vorgaben des Kursbuches Tourismus Oberösterreich 2011-2016 entsprechen.
ii) Immaterielle Investitionen müssen bei einem Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein, um beihilfefähig zu sein.
iii) Die Maßnahmen sind im Zuge eines Projektes zur Errichtung bzw. maßgeblichen Erweiterung (Neupositionierung) eines Beherbergungsbetriebes umzusetzen.
iv) Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn Teile der Investitionskosten bereits durch eine öffentliche Beihilfe gefördert wurden, sofern es sich nicht um ein gemeinsames Förderprojekt Bund/Land handelt.
b) FörderwerberInnen können sein:
i) physische oder juristische Person, Personengesellschaft Bürgerlichen Rechts oder des Unternehmensrechts; weiters muss FörderwerberIn Mitglied bei der WK OÖ in der Sparte "Tourismus- und Freizeitwirtschaft" oder der Sparte "Verkehr", eingeschränkt auf Mitglieder der Fachgruppen "Seilbahnen" und "Schifffahrt", sein. FörderwerberIn muss außerdem Mitglied eines OÖ Tourismusverbandes gem. OÖ Tourismusgesetz 1990 idgF sein oder eine Kooperationsvereinbarung mit der Landestourismusorganisation "OÖ Tourismus" abschließen.
ii) Soweit im Rahmen dieser Förderung bei den FörderwerberInnen gem. Punkt i zwischen kleinen, mittleren und großen Unternehmen unterschieden wird, gelten jene Unternehmen als KMU, welche von der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und Mittleren Unternehmen (Abls. L124 vom 20.5. 2003 S. 36ff) erfasst werden.
iii) FörderwerberInnen, die selbst nicht die Voraussetzungen gem. Punkt i erfüllen sind auch dann nach diesen Richtlinien förderbar, wenn sie mit einem Unternehmen, welches die persönlichen Voraussetzungen gemäß Punkt i erfüllt, ein Vertragsverhältnis zur Führung bzw. zum Betrieb des zu fördernden Vorhabens eingehen, das für die gesamte Förderungslaufzeit Gültigkeit hat.
c) weitere Fördervoraussetzungen:
i) Marketing und Vetriebsmaßnahmen im Rahmen der Pre-Opening und Opening-Phase müssen im Zuge eines Projektes zur Errichtung bzw. maßgeblichen Erweiterung (Neupositionenierung) eines Beherbergungsbetriebes umgesetzt werden.
ii) Beherbergungsbetriebe müssen zumindest den Standard eines Drei-Sterne-Betriebes aufweisen, wobei bei Schutzhütten, Jugendgästehäusern und historisch bzw. künstlerisch wertvoller Bausubstanz zweckdienliche Ausnahmen möglich sind.
iii) Beherbergungsbetriebe müssen sowohl touristisch bedeutsam sein als auch eine hohe Dienstleistungs- und Angebotsqualität aufweisen.
iv) Betriebe, die ein Franchisekonzept umsetzen, können nur unter der Voraussetzung gefördert werden, dass die unternehmerische Eigenständigkeit des/der Franchisenehmers/Franchisenehmerin gewährleistet ist.
v) Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist und ein schlüssiges Unternehmenskonzept, das ienen nachhaltigen Unternehmenserfolg erwarten lässt, vorliegt.