a) Förderwerber:
Förderungswerber können physische und juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Unternehmensrechts sein, die ein Kleinst-, Klein- oder Mittelständisches Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstandort oder Filialstandort in Salzburg betreiben.
b) Art und Ausmaß der Förderung:
Die Förderung erfolgt als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Förderwerber getragenen förderfähigen Errichtungs- und Herstellungskosten für den Glasfaser-Internet-Anschluss. Das Projektvolumen muss mindestens 1.000 EUR betragen. Die maximale Förderhöhe beträgt 10.000 EUR pro anzubindenden Standort des Förderwerbers. Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein.
Über die genaue Förderintensität entscheidet die Förderungsabwicklungsstelle auf Basis der vom Land Salzburg jährlich zur Verfügung gestellten Mittel sowie innerhalb der durch die gegenständliche Richtlinie festgelegten Grenzen.
c) Fördervoraussetzungen:
- Der Anschluss muss mittels Glasfaser (FTTH) realisiert werden und technisch einen Ausbau der Anschlussbandbreite auf mindestens 1 Gbit/s symmetrisch dediziert für den Förderwerber (kein sharing mit anderen Kunden, keine Überbuchung des Anschlusses) ohne zusätzliche Leitungsbauarbeiten ermöglichen
- Der hergestellte Internetzugang muss für den Förderwerber zum Abnahmezeitpunkt eine realisierte Mindestbandbreite von 10 Mbit/s symmetrisch ohne Überbuchung bis zum POP des Zugangsproviders aufweisen
- Der hergestellte Internetzugang muss ohne technische Änderungen auf Endkundenseite jederzeit auf eine Bandbreite von mindestens 100 Mbit/s symmetrisch hochrüstbar sein (nur durch Umprovisionierung auf Providerseite)
- Der hergestellte Internetzugang muss ohne technische Änderungen auf der Leitungsseite auf eine Bandbreite von 1 Gbit/s symmetrisch hochrüstbar sein
- Der hergestellte Internetzugang muss als Business-Produkt mit einer fix zugewiesenen statischen IP-Adressen für den Endkunden (Förderwerber) ausgestattet sein
- Die Mindestvertragslaufzeit für den hergestellten Anschluss muss ab Abnahme mindestens 24 Monate betragen
Die Antragstellung muss zeitgerecht vor Beginn der Projektdurchführung erfolgen.
Nach erfolgter Genehmigung des Förderansuchens muss die Errichtung des Anschlusses innerhalb von 6 Monaten erfolgen (ausgenommen witterungsbedingte oder durch ausstehende Baugenehmigungen herbeigeführte Bauverzögerungen, die eine Verlängerung der Frist ermöglichen).
Eine Verzögerung bei der Umsetzung des Vorhabens ist dem Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 4/08 unmittelbar nach Bekanntwerden zu melden.
https://service.salzburg.gv.at/formserver_egov/start.do?event=view&id=eg_0230_V1_0