Sonderförderungen Wohnbau Link zur Förderung

Ziel dieser Sonderförderung ist die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen (Einbruch hemmende Türen und Einbruch hemmende Fenster, Alarmanlagen, Anlagen zur Videoüberwachung) im Wohnbereich zu unterstützen.

Gefördert werden Sicherheitsmaßnahmen, die sich auf errichtete Eigenheime (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser) oder auf den Wohnbereich von errichteten Wohnungen in Mehrfamilienwohnhäusern beziehen. Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hauseingangstüren (also Außentüren), Tiefgaragen oder Sicherheitsfenster von Gemeinschaftsräumen (z. B. in Fahrradabstellräumen) in Mehrfamilienwohnhäusern werden nicht gefördert bzw. sind keine förderbaren Maßnahmen.

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Wohnbauserver des Landes Steiermark, siehe Link

Die Förderung besteht in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Förderungsbeitrages (Zuschusses) in der Höhe von 25 % der anerkannten Investitionskosten. Der Förderungsbeitrag (Zuschuss) kann nur einmal nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gewährt werden.

Pro Eigenheim (Ein- oder Zweifamilienwohnhaus) bzw. pro Wohnung in einem Mehrfamilienwohnhaus kann eine Förderung in Form eines Förderungsbeitrages (Zuschusses) bis zu maximal € 500,00 gewährt werden. Förderungen unter € 200,00 werden nicht gewährt.

  • Bedienstete des Landes Steiermark können das geförderte Objekt zwecks Prüfung betreten und Einsicht in erforderliche Unterlagen nehmen.
  • Der Förderungswerber/die Förderungswerberin muss die vorgelegten Rechnungsnachweise für die Dauer von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Durchführung der geförderten Maßnahmen gesichert aufbewahren.

Rechtsgrundlage

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1039148