Förderung innovativer Mobilität Link zur Förderung kopieren

Gegenstand der Förderung sind Investitionen zum Ankauf von neuen, elektrisch oder nicht elektrisch betriebenen ein- oder dreispurigen Lastenfahrrädern sowie von neuen, elektrisch oder nicht elektrisch betriebenen Falträdern. Solche Fahrräder gelten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach dem Kauf als neu.

Rechtsgrundlage

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.12.2016, GZ: ABT15-OP-FG.10-7/2012-1466; Förderung innovativer Mobilität - Richtlinie
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1038850