Abfindung von Renten aus der Unfallversicherung
Österreich
Versehrtenrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch einen einmaligen Kapitalbetrag abgefunden werden. Die Berechnung der Abfindung hat nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu erfolgen. Bei Renten bis zu 25 % MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) erfolgt die Abfindung der Rente zur Gänze. Versehrtenrenten mit einer höheren MdE können zur Gänze oder auch nur teilweise abgefunden werden. Die zweckmäßige Verwendung des Abfindungsbetrages muss gesichert sein. Für bäuerliche Betriebsrenten gilt die Sonderregelung, dass sie nur mit der Hälfte des Kapitalwerts der Rente abgefunden werden dürfen, während die halbe Betriebsrente bis zum Pensionsanfall oder der Betriebsaufgabe weitergewährt wird.