Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Bei Vorhaben, welche den Regeln für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft unterliegen, gilt das Genehmigungsdatum als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten. Für alle sonstigen Vorhaben gilt das Datum der Antragstellung als Stichtag für die Anrechenbarkeit von Ausgaben.
Förderungsansuchen und Verpflichtungserklärung