Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung II 8
Land Burgenland
Land Kärnten
Land Niederösterreich
Land Oberösterreich
Land Salzburg
Land Steiermark
Land Tirol
Land Vorarlberg
Land Wien
Förderungswerber:
Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.6 der Sonderrichtlinie, ausgenommen natürliche Personen.
Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie:
-
natürliche Personen,
-
im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
-
juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
-
deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
mit Niederlassung in Österreich, die die Zielsetzungen dieser Sonderrichtlinie verfolgen.
Förderungsvoraussetzungen:
- Es können nur Vorhaben mit anrechenbaren Kosten von über € 7.000,-- gefördert werden.
- Im Ausland stattfindende Viehausstellungen und -messen werden im Rahmen dieser Maßnahme nicht berücksichtigt.
- Werbeaktivitäten zugunsten einzelner Betriebe oder bestimmter Marken sind nicht förderbar, ebenso wenig Werbeveröffentlichungen, in denen eine bestimmte Herkunft eines Produkts genannt ist. Veröffentlichungen zu Sachinformationen über Produzenten aus einer bestimmten Region oder über Produzenten, die ein bestimmtes Produkt erzeugen, sofern es sich um eine neutrale Information handelt und alle betroffenen Produzenten gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden, sind förderbar.