Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz sowie Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung II 3
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Tirol
Vorarlberg
Förderungswerber: Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.6 der Richtlinie (ausgenommen natürliche Personen), die mindestens 4.000 dem Kontrollverfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterliegende Landwirte vertreten.
- Vorhaben, die im Rahmen des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden können, sind EU-kofinanziert zu unterstützen.
- Werbeaktivitäten zugunsten einzelner Betriebe oder bestimmter Marken sind nicht förderbar ebenso wenig Werbeveröffentlichungen, in denen eine bestimmte Herkunft eines Produkts genannt ist. Veröffentlichungen zu Sachinformationen über Produzenten aus einer bestimmten Region oder über Produzenten, die ein bestimmtes Produkt erzeugen, sofern es sich um eine neutrale Information handelt und alle betroffenen Produzenten gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden, sind förderbar.