Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss den Wohnraum, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, für private Wohnzwecke nutzen und dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.
Für Mieterinnen und Mieter: die Förderungswerberin/der Förderungswerber hat die auf sie/ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers (insbesondere der Vermieterin/des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümerinnengemeinschaft erfolgen.
Über die Erbringung der Maßnahmen muss die Förderungswerberin/der Förderungswerber eine Endrechnung vorlegen. In dieser Endrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein.
Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss nachweisen, dass die umgesetzten und in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen in voller Höhe an den Professionisten bezahlt wurden. Dies kann mittels Kontoauszug, Überweisungsbeleg, Internet-Überweisungsbestätigung, Erlagschein oder Kassenbeleg gemäß § 132a BAO erfolgen.
Für die im Rahmen der Förderungsaktion „Handwerkerbonus" beantragten Arbeitsleistungen können keine weiteren Förderungen dieser oder einer anderen öffentlichen Stelle in Österreich (z.B. Wohnbauförderung, Sanierungsscheck, usw.) oder der EU in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass eine beim „Handwerkerbonus" eingereichte Rechnung nicht nochmals bei dieser Aktion selbst oder bei weiteren Förderungsaktionen vorgelegt werden darf. Die geförderten Arbeitsleistungen dürfen weiters nicht einkommensteuerlich als Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden oder durch Versicherungsleistungen gedeckt sein.
Die zur Förderung eingereichten Arbeitsleistungen dürfen frühestens mit 01.06.2016 begonnen werden und müssen bis spätestens 31.12.2017 abgeschlossen sein. Wenn im Jahr 2017 keine Förderungsmittel zur Verfügung stehen, müssen die Arbeitsleistungen bis 31.12.2016 abgeschlossen sein, um gefördert werden zu können.
Die Höhe der Förderung beträgt 20 % der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer), wenn die förderbaren Kosten je Rechnung mindestens 200 Euro betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber/in, Wohneinheit und Jahr beträgt 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Förderwerber/in und Jahr kann für EIN Wohnobjekt (Haupt- oder Nebenwohnsitz) EIN Förderungsantrag gestellt werden.
Vorhandensein von Budgetmitteln. 2016 sind 20 Mio. Euro und 2017 eventuell 20 Mio. Euro vorgesehen. Beides inklusive Verwaltungskosten.
Arbeiten, die vor dem 01.06.2016 durchgeführt oder begonnen wurden, sind nicht förderungsfähig.
Der Antrag für den „Handwerkerbonus" muss zwischen 04.07.2016 und, sofern Förderungsmittel für 2017 zur Verfügung stehen, längstens bis 28.02.2018 vollständig ausgefüllt und mit allen geforderten Beilagen bei einer der Bausparkassenzentralen bevorzugt per E-Mail oder Fax einlangen. Es ist jedoch auch eine Abgabe in den zum Vertriebsnetzwerk der Bausparkassen gehörenden Filialen oder eine Übermittlung per Post möglich. In diesem Fall sind die Dokumente nur in Kopie beizulegen. Originale sind nicht erforderlich und werden nicht retourniert.
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum; Kopie des Meldezettels/Bestätigung Zentrales Melderegister (ZMR).
Eine Endrechnung (Kopie) im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994 muss vorgelegt werden. In dieser Endrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein.
Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss nachweisen, dass die umgesetzten und in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen in voller Höhe an den Professionisten bezahlt wurden. Dies kann mittels Kontoauszug, Überweisungsbeleg, Internet-Überweisungsbestätigung, Erlagschein oder Kassenbeleg gemäß § 132a BAO erfolgen.
Sollten die Arbeitsleistungen nicht von der Antragstellerin/vom Antragsteller direkt, sondern von der Wohnungseigentümergemeinschaft, Hausverwaltung bzw. dem/der GebäudeeigentümerIn bezahlt werden, sind dem Antrag neben dem Meldezettel bzw. dem Auszug aus dem Melderegister folgende Unterlagen und Bestätigungen beizulegen:
- Endrechnungen, ausgestellt auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, Hausverwaltung bzw. den/die GebäudeeigentümerIn.
- Zahlungsnachweis des Gesamtbetrages der Endrechnungen an das ausführende Unternehmen.
- Information über die Höhe der anteiligen Kosten für die Wohnung der Antragstellerin/des Antragstellers. Der Anteil an den Gesamtkosten sowie Arbeitsleistungen muss separat angeführt sein.
- Bestätigung, dass die/der jeweilige AntragstellerIn die anteiligen Kosten selbst getragen hat.
Diese Nachweise und Bestätigungen müssen von der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft, Hausverwaltung oder dem/der GebäudeeigentümerIn ausgestellt sein.