Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung ist grundsätzlich entsprechend den Angaben im Verständigungsschreiben über die Förderzusage fristgerecht zu erbringen.
Es sind verpflichtend die übermittelten Formblätter zu verwenden. Diese sind vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterfertigen. Bei der Vorlage von Zahlungsbelegen muss auf den dazugehörigen Zahlungsbestätigungen (Kontoauszug, Umsatzliste, o.Ä.) das Valutadatum ersichtlich sein. Im Fall einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Förderwerbers können nur Netto-Beträge (ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
Die Rechnungen müssen den Förderempfänger als Rechnungsempfänger ausweisen und mit dem Widmungszweck der Förderung übereinstimmen.
Die Originalbelege und Unterlagen für Projekte und Maßnahmen, die durch die Abteilung Kultur gefördert wurden, sind jedenfalls mindestens 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Die Förderung wird ganz oder in Teilen zurückgefordert, wenn das Projekt nicht oder nicht im beantragten Umfang durchgeführt wurde bzw. der Verwendungsnachweis nicht vollständig und fristgerecht erbracht wurde.
Je nach Förderbereich gelten darüber hinaus gegebenenfalls spezielle Richtlinien und Kriterien.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen: