Alkohol- u. Drogenberatung: Förderungen an gemeinnützige Träger nach K-ChG Link zur Förderung kopieren

Gefördert werden Kosten des laufenden Betriebes (Betriebskostenzuschüsse, Zuschüsse zu Personal- und/oder Sachaufwand). Förderadressat: Non-Profit-Organisationen, Träger nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege, Unterabteilung Sucht und psychosoziale Angelegenheiten
Bahnhofplatz 5/2
9020 Klagenfurt am Wörthersee
05053615112
abt5.suchtpraevention@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-5

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

Rechtsgrundlage

Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2025, idgF unter Zugrundelegung der Allgemeinen Richtlinien für Förderungen aus Landesmitteln
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1036847

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