Parteienfinanzierung für die in den Gemeinderäten der oö. Gemeinden vertretenen Parteien Link zur Förderung kopieren

Den in den Gemeinderäten der oberösterreichischen Gemeinden vertretenen politischen Parteien ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung, zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwands sowie für ihre sonstige Öffentlichkeitsarbeit auf Bezirks- und Gemeindeebene eine Finanzierung des Landes zu gewähren.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Präsidium
Landhausplatz 1
4020 Linz
+43732772011161
praes.post@ooe.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Parteienfinanzierung besteht in einem jährlichen Finanzierungsbetrag, der in zwei gleich großen Halbjahresraten jeweils mit Ende März und Ende September fällig wird.

§ 6 Oö. Parteienfinanzierungsgesetz (Rechenschaftsbericht): Jede politische Partei, die Finanzierungsmittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung dieser Mittel Aufzeichnungen zu führen. Einnahmen, die den Parteien auf Grund dieses Landesgesetzes zukommen, sind nur bei jener territorialen Gliederung der Partei (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisation) anzuführen, bei der sie tatsächlich verwendet werden. Die Verwendung ist im zweiten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen. Dies gilt auch als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung.

Rechtsgrundlage

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz (Oö. PartFinG), LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2023
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

4,608 Mio. Euro

Referenznummer

1036698