- Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die entweder aktive Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreichs oder der Kammern der Freien Berufe (mit Ausnahme der Heilberufe) sind, über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und deren Tätigkeit einem der folgenden ÖNACE-Codes unterliegt:
58.2 Verlegen von Software
62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
63 Informationsdienstleistungen
69 Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung
70 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung
71.1 Architektur- und Ingenieurbüros
72 Forschung und Entwicklung
73 Werbung und Marktforschung
74.9 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a.n.g.
- Bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen während des Förderzeitraums erlischt der Anspruch auf die Förderung.
- Bei Unternehmen die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ist die „Feststellung der klassifikatorischen Zuordnung“ bei der Statistik Austria einzuholen und dem Antrag beizulegen. Weitere Informationen dazu sind auf der Website der Statistik Austria verfügbar.
Unternehmen die nicht in eine der oben angeführten ÖNACE-Klassen fallen, können für ihr Dienstleistungsangebot, das zu einer substantiellen Wertschöpfung in Österreich führen muss, ebenfalls einen Antrag für Export-Schecks für Dienstleister stellen. In diesem Fall muss der Förderungswerber vor Antragstellung die geplanten Markteintrittsaktivitäten direkt mit dem regional zuständigen AußenwirtschaftsCenter im Rahmen eines Beratungsgesprächs erarbeiten. Die geplanten Aktivitäten im Zielmarkt dürfen sich nicht auf die bloße Bereitstellung von Logistikleistungen für Gütertransporte beschränken. - Ebenfalls antragsberechtigt sind alle Unternehmen (aktive Kammermitgliedschaft notwendig), die ihr Wissen in Form von Kursen zur Aus- und Weiterbildung (bei Sprachen: nur Deutschkursanbieter) weitergeben sowie:
- Österreichische Universitäten gem. Universitätsgesetz (UG 2002)
- Österreichische Fachhochschulen gem. Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG)
- Österreichische Privatuniversitäten gem. Privatuniversitätsgesetz (PUG)
- Österreichische Schulen gem. Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
- Bei Wegfall einer der genannten Voraussetzungen während des Förderzeitraums erlischt der Anspruch auf die Förderung.
- Export-Schecks für Dienstleister können vor allem von Unternehmen, die erstmalig (bisher keine regelmäßigen Lieferungen/kein abgeschlossenes Projekt) oder mit einem neuen Produkt in einem Markt auftreten, in Anspruch genommen werden (Definition von „new to market“ siehe unter
7.2 Definitionen und sonstige Förderungsbedingungen).
KMU können diese Förderung für Europa und Fernmärkte beantragen, GU steht diese Förderung nur in Fernmärkten sowie in Russland, Weißrussland, Ukraine, Türkei und der Republik Moldau zur Verfügung.
In den Außenwirtschaftsabteilungen aller Landeskammern beraten Betreuer umfassend zum Förderprogramm (Kontakt).
Der Förderungswerber muss vor Antragstellung Kontakt mit dem zuständigen AußenwirtschaftsCenter aufnehmen und den Markteintritt besprechen. Erst nach erfolgter Kontaktaufnahme und Beratung ist eine Antragstellung möglich. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss an den regional zuständigen Landeskammer-Betreuer gesendet werden (Antragsformular).
Der Leistungszeitraum beginnt mit dem Eingang des Antrages bei der zuständigen Landeskammer und endet spätestens 18 Monate nach Genehmigung bzw. maximal am 31.3.2019 (früheres Datum ausschlaggebend). Rechnungen mit einem Datum außerhalb dieses Zeitraumes werden ausnahmslos nicht anerkannt. Ausstehende Rechnungen und Zahlungsbestätigungen die erst nach Ablauf der 18 Monate zur Verfügung stehen, können bis zu 6 Wochen nach Ablauf der Frist nachgereicht werden.
Die Antragstellung ist nach Maßgabe freier Mittel bis spätestens 31.12.2018 möglich, sofern die Aktivitäten bis 31.3.2019 abgeschlossen werden können.