Pendlerinnen und Pendlern im Sinne dieser Richtlinie kann eine Beihilfe für den Förderungszeitraum (= Kalenderjahr, für das die NÖ Pendlerhilfe beantragt wird) nur gewährt werden, wenn:
- die Hin- und Rückfahrt innerhalb der jeweiligen Kalendermonate des Förderungszeitraumes regelmäßig direkt zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte erfolgte und
- hierbei die maßgebliche einfache Entfernung gemäß Punkt 4. dieser Richtlinien zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte mindestens 40 Kilometer beträgt;
- zum Zeitpunkt des Ansuchens und während der Kalendermonate des Förderungszeitraumes der Wohnsitz, aus dem gependelt wurde, in Niederösterreich war;
- im Förderungszeitraum die Einkommenshöchstgrenzen gemäß Punkt 5. dieser Richtlinien nicht überschritten wurden;
- durch das Pendeln finanzielle Aufwendungen entstehen, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu tragen hat.
NÖ Pendlerausgleichsbetrag
Wenn im Förderungszeitraum 2013 die Förderungsvoraussetzungen gemäß Punkt 3.1., 3.3.,3.4. und 3.5. dieser Richtlinien für alle Kalendermonate des Förderungszeitraumes erfüllt werden und die maßgebliche einfache Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte mindestens 25 km und weniger als 40 km beträgt, kann Pendlerinnen und Pendlern zum Ausgleich von Nachteilen aus der Entfernung einmalig ein Betrag in der Höhe von € 160,- gewährt werden. In den nachfolgenden Förderungszeiträumen kann der NÖ Pendlerausgleichsbetrag unter der Voraussetzung eines Beschlusses der NÖ Landesregierung gewährt werden.
Anträge müssen im folgenden Kalenderjahr bis spätestens 31. Oktober per Post oder elektronisch einlangen.
Dem Antragsformular ist eine vom Dienstgeber bestätigte Dienstgeberbestätigung beizulegen.