Die Mittel des Salzburger Naturschutzfonds dienen der landesweiten Förderung von Naturschutzprojekten im Rahmen der Fachdisziplin Landschaftsplanung. Die Förderabwicklung sowie die Projektbetreuung erfolgen durch die Abt. 5 des Amtes der Salzburger Landesregierung. Die Mittel des Fonds werden zur Finanzierung von eigenen Projekten des Landes sowie zur Förderung von Vorhaben Dritter verwendet.
Förderungsempfänger sind Gemeinden des Landes Salzburgs sowie natürliche oder juristische Personen und Personengemeinschaften des bürgerlichen Rechts.
Die Fondsmittel werden als nationale Gegenüberstellungsmittel für EU-Kofinanzierungsprojekte des nationalen GAP-Strategieplans, des Finanzierungsinstrumentes "Life+" bzw. des "Strukturfonds" herangezogen.
Die Projektförderungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und insbesondere zur Wiederherstellung ökologisch wertvoller Lebensräume und Lebensräumen von Arten. Bei den Projektförderungen wird die Förderung auf Basis von Rechnungen abgegolten.
Eine Förderung kann gewährt werden:
- Privatrechtliche Sicherung von ökologisch wertvollen Grundstücken zu Naturschutzzwecken (insbesondere durch Kauf oder den Erwerb von Nutzungsrechten).
- Kofinanzierung von Naturschutzprojekten im Rahmen von EU-Fonds, Aktionsprogrammen oder Gemeinschaftsinitiativen der EU (z.B. ELER, EFRE, LIFE).
- Maßnahmen von Gemeinden im Sinne des Pkt. 6.1.
- Erstellung und Umsetzung von Landschaftspflegeplänen (§ 35 NSchG), Pflege- und Entwicklungskonzepten, Strategien.
- Maßnahmen zur Vermittlung von Wissen über die Natur und zur Bewusstseinsbildung (zB Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung und Nutzergruppen für die Anliegen des Naturschutzes).
- Erstellung und Bearbeitung des Biotopkatasters (§ 36 NSchG).
- Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten.
- Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen.
- Weitere Maßnahmen, die im erheblichen Interesse des Naturschutzes gelegen sind und die Projektcharakter haben (zB Monitoringprojekte).
- Vorfinanzierung der unter den Pkt. 4.1 – 4.9. genannten Maßnahmen, von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) oder Ersatzleistungen (§ 3a Abs 4a NSchG).
- Vorfinanzierung der Kosten einer nach § 46 NSchG durchzuführenden Wiederherstellung.
- Finanzierung von Wiederherstellungen durch das Land Salzburg gem. § 46 Abs1 letzter Satz NSchG, oder wenn der Verpflichtete zahlungsunfähig ist.
- Kofinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) oder Ersatzleistungen (§ 3a Abs 4a NSchG).