Förderung der Errichtung von Wohnheimen Link zur Förderung kopieren

Gefördert werden die Neuerrichtung sowie der Um-, Auf- und Zubau von Wohnheimen. Es wird ein einmaliger Zuschuss gewährt (bestehend aus Grundbetrag und Zuschlägen). Der Grundbetrag ist ab 1.1.2022 rückzahlbar (0,5% Zinsen). Die Zuschläge bleiben nicht rückzahlbar.

Der Grundbetrag je Heimplatz beträgt:

a) bei Neuerrichtung für

  • Seniorenheime in Form von Hausgemeinschaften 35.000 Euro
  • Sonstige Seniorenwohnheime 25.000 Euro
  • Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand 35.000 Euro
  • Schüler- und Studentenwohnheime  25.000,- Euro
  • Sonstige Wohnheime - Dienstnehmerwohnheime 5.000 Euro
  • Heime für "Wohnen auf Zeit" 20.000 Euro (je Wohneinheit) sowie
  • Baugruppen 20.000 Euro (je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied und Hauptwohnsitz)

b) bei Um-, Auf- oder Zubau für

  • Seniorenwohnheime 17.500 Euro
  • Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand 17.500 Euro
  • Schüler und Studentenwohnheime 12.500 Euro
  • Sonstige Wohnheime - Dienstnehmerwohnheim 2.500 Euro

Der Grundbetrag ist mit 50% der förderbaren Baukosten begrenzt.

  • Baugruppen 20.000 Euro (je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied und Hauptwohnsitz)

Der Grundbetrag erhöht sich anhand des Zuschlagspunktesystems für energieökologische Maßnahmen, bestimmte Zuschläge aus Standortqualität sowie Wettbewerbe ohne Kostengarantie, Denkmalschutz, Holzbauweise, Einzelgewerkausschreibung nach Anlage B der Wohnbauförderungsverordnung je Punkt und Heimplatz (bzw. Wohneinheit) um 100 Euro.

Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung:
  • Unternehmen

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10 – Planen, Bauen, Wohnen
Postfach 527 : 5010 Salzburg
wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/abteilungen/210

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Der Zuschuss kann nach Maßgabe des Baufortschritts ausbezahlt werden.

  • Die Prüfung erfolgt aufgrund eingereichter Unterlagen.
  • Weiters erfolgt durch einen Mitarbeiter der Abteilung 10 eine Vor-Ort-Kontrolle.
  • Bei Wohnheimen für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand erfolgt zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle durch einen Mitarbeiter der Abteilung 3, Soziales.

Rechtsgrundlage

§ 30 und § 31 Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl 23/2015 idgF; § 20 und § 21 Wohnbauförderungsverordnung 2015 LGBl 29/2015 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1035948