Förderung des Erwerbs einer Wohnung - Kaufförderung Link zur Förderung kopieren

Gefördert wird der Erwerb einer neu errichteten Wohnung oder eines Hauses in der Gruppe im Bundesland Salzburg. Der Verkäufer ist Bauträger. Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und besteht aus einem Grundfördersatz entsprechend der Familienverhältnisse sowie Zuschlägen nach einem festgelegten Punktesystem. Werden bestimmte regional unterschiedlich festgelegte Kaufpreisgrenzen überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Förderung; bei höheren Kaufpreisen kann die Förderung entfallen. Auch beim Kauf einer Wohnung im Baurecht/Baurechtswohnungseigentum kann es zu Kürzungen wegen höherer Kaufpreise kommen.

Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10 – Planen, Bauen, Wohnen
Postfach 527 : 5010 Salzburg
wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/abteilungen/210

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Die Prüfung erfolgt aufgrund angegebener persönlicher Daten, Einkommensunterlagen, Meldedaten, Versicherungsdatenauszügen, Belegkontrolle, AMS-Bestätigungen, Kontoauszüge, Scheidungsvergleiche, Gerichtsurteile, Jugendamtsvereinbarungen und diverser anderer behördlicher Bestätigungen.
  • Weiters erfolgt durch einen Mitarbeiter der Abteilung 10 eine Vor-Ort-Kontrolle.

Rechtsgrundlage

§§ 22 und 23 Salzburger Wohnbauförderungsgesetz, LGBl 23/2015 idgF; §§ 10 und 11 Wohnbauförderungsverordnung 2015, LGBl 29/2015 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1035898