Ausbildungsbeihilfe für Lehrlinge Link zur Förderung kopieren

Es werden die mit der Lebenshaltung verbundenen Kosten für die Dauer eines Lehrverhältnisses gefördert.

Fördernehmer können nur Lehrlinge und deren gesetzliche Vertreter/innen sein. Als Lehrlinge gelten Personen mit einem aufrechten Lehr- oder Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes.

Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung Gesellschaft und Arbeit
gesellschaft.arbeit@tirol.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Die Förderung beträgt einheitlich € 200,- monatlich.
  • Die Auszahlung des Förderbetrages aufgrund der Förderentscheidung erfolgt monatlich im Nachhinein.
  • Die Auszahlung der ersten drei Monatsraten erfolgt nach Ablauf der ersten drei Monate (Probezeit).
  • Eine Auszahlung der letzten drei Monatsraten erfolgt nur nach Vorlage eines Nachweises über das aufrechte bzw. abgeschlossene Lehrverhältnis oder eines neuerlichen Folgeantrages für das nächste Lehrjahr.
  • Eine Auszahlung der letzten drei Förderraten erfolgt nur nach Vorlage eines Nachweises über das aufrechte bzw. abgeschlossene Lehrverhältnis oder eines neuerlichen Folgeantrages für das nächste Lehrjahr.
  • Um Angaben, die der/die Förderwerber/in bei Antragstellung im Erklärungsweg angegeben hat, überprüfen zu können, behält sich die Förderstelle Stichprobenüberprüfung nach Gewährung der Förderung vor.

Rechtsgrundlage

§ 14 Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, Rahmenrichtlinie der Arbeitsmarktförderung des Landes Tirol, Richtlinie Ausbildungsbeihilfe für Lehrlinge
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1035534