Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Förderung von gewerbl. Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen) Link zur Förderung

  • Unter „Bildungsmaßnahmen“ werden Aus- und Weiterbildungen (Kurs-/Prüfkosten, Nebenkosten, Lohn-/Gehaltskostenersatz) gemäß der §§ 3, 4 und 10 der SWF-Leistungsordnung idgF von Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen verstanden, die geeignet sein müssen, zu einer tatsächlichen Verbesserung der Einsatzfähigkeit der ZeitarbeitnehmerInnen zu führen. Alle Bildungsmaßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Beschäftigung und der überbetrieblichen Verwertbarkeit zu sehen.
  • Die Kosten für die Kurse müssen den Referenzpreisen wichtiger regionaler Schulungsträger entsprechen. Tatsächlich und/oder gesetzlich vorgeschriebene Anlern-, Einweisungs-, Sicherheits- und Einschulungsunterweisungen werden nicht gefördert.
  • Anspruchsberechtigt sind Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die eine Zeitarbeitskraft ausbilden lassen und ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beiträge) nach § 22d AÜG vollständig und pünktlich einbezahlt haben.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Sozial- und Weiterbildungsfonds
office@swf-akue.at

  • Leistungswerber = gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen
  • Es fallen keine Kosten bei der Beantragung an
  • Förderperiode ist das Kalenderjahr
  • Auszahlung der Förderungen 4 x pro Jahr,
  • Variable Beträge, abhängig von den eingezahlten Beiträgen zum Sozial- und Weiterbildungsfonds
  • Beachten der De-minimis-Regelung

Prüfen der eingereichten Förderunterlagen

Rechtsgrundlage

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz BGBl. Nr. 38/2017
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

11,5 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit durch Qualifizierung

Referenznummer

1035419