Im Rahmen der Förderung „Ersatz von Fahrtkosten – öffentliches Verkehrsmittel/Privatfahrzeug“ wird Menschen mit Beeinträchtigungen, die einen Anspruch auf eine Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 Oö. ChG 2008 idgF geltend machen oder denen ein solcher Anspruch bescheidmäßig zuerkannt wurde, der Aufwand für Fahrten
- zu einer amtlichen Vorladung insbesondere zu einer Assistenzkonferenz
- zu Untersuchungen, die für die Entscheidungsfindung einer Leistung nach dem Oö. ChG 2008 idgF benötigt werden
- die zur Inanspruchnahme einer Maßnahme zur Heilbehandlung nach § 9 Oö ChG 2008 idgF dienen
- die zur Inanspruchnahme einer Leistung der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität nach § 11 2008 idgF (ausgenommen: Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung) dienen
ersetzt.
Verkehrsmittel: Gemäß § 19 Oö. ChG 2008 idgF ist primär das billigste öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Ist dessen Benützung nicht möglich oder nicht zumutbar und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung, kann ein Privatfahrzeug in Anspruch genommen werden.
Fahrten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und/oder Fahrten mit einem Privatfahrzeug werden ausschließlich von den Bezirksverwaltungsbehörden bewilligt und direkt mit dem Menschen mit Beeinträchtigung abgerechnet.
Begleitperson: Der Ersatz der Fahrtkosten gilt auch für eine Begleitperson, ohne die dem Menschen mit Beeinträchtigungen die oben angeführten Fahrten nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den weiterführenden Informationen zu den Voraussetzungen bzw. den Links zu externen Informationsseiten.