Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität - "Trainingsmaßnahmen" Link zur Förderung kopieren

Trainingsmaßnahmen werden angeboten als

  1. Trainingsmaßnahme durch Individualförderung
  2. Trainingsmaßnahme durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter
  3. Trainingsmaßnahme durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter

Ergänzung: Deutsch als Fremdsprache für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen mit Migrationshintergrund

Die Förderung:

  • Trainingsmaßnahme "Individualförderung“ ist ein Angebot für Menschen mit Beeinträchtigungen, die einen individuellen Förderbedarf in den Bereichen Bildung-, Lebens- und Berufsalltag haben. Ziel dieser Förderung ist es, dem Menschen in vielfältigen Bereichen (motorische Fähigkeiten, Kulturtechniken, Kommunikationsfähigkeit, usw.) Kompetenzen zu vermitteln.
  •  Trainingsmaßnahmen

-      „Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter (RISS)" ist ein Angebot für vollblinde und hochgradig sehbehinderte Menschen für ein systematisches Training in lebenspraktischen Fertigkeiten, in Orientierung und Mobilität sowie in Kommunikationsfertigkeiten.

-      „Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter“ ist ein Angebot für vollblinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die nach Absolvierung der Trainingsmaßnahmen RISS in den Bereichen „Lebenspraktische Fertigkeiten", "Kommunikationsfertigkeiten" oder "Orientierung und Mobilität" einen (ergänzenden) individuellen Förderbedarf/Nachholbedarf oder bestimmte Defizite in einzelnen Bereichen haben.

Ergänzend zu den beiden Trainingsmaßnahmen für vollblinde und hochgradig sehbehinderte Menschen wird „Deutsch als Fremdsprache für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen mit Migrationshintergrund“ angeboten. Diese Förderung ist ein Angebot an hochgradig sehbehinderte Personen, mit Unterstützung der entsprechenden Hilfsmittel, auch die schriftliche Kommunikation in deutscher Sprache zu erlernen.

Direkte Leistungen (Jene Leistungen, welche in direkter Interaktion mit den Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden).

Indirekte Leistungen (Pädagogisch-planerische, organisatorische Leistungen und konzeptionelle Leistungen).

Nähere Informationen zu den direkten und indirekten Leistungen entnehmen Sie bitte den weiterführenden Informationen zu den Voraussetzungen.

Die Sachleistungsempfänger und sonstige beitrags- und kostenersatzpflichtige Personen haben gemäß § 20 Oö. ChG 2008 idgF in Verbindung mit der Oö. ChG Beitrags- und Richtsatzverordnung Beiträge sowie gemäß §§ 39 bis 45 Oö. ChG 2008 idgF Kostenersatz zu den Sachleistungen zu zahlen.

Kontrolle und Qualitätssicherung gemäß § 29 Oö. ChG idgF in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht.
Die Kontrolle der Landesregierung ist unter Einbindung der Interessenvertretung dahingehend auszuüben, dass
1. die Einrichtungen nach ihrer Führung und Ausstattung den Erfordernissen einer fachgerechten Leistungserbringung entsprechen
2. die Entgelte sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden.

Rechtsgrundlage

§§ 11, 27, 28 und 30 Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 idgF

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1034651