Abgeltungspauschale: Der Förderungswerber muss nach einer positiven Erledigung seines Ansuchens auf Förderung eines Vorhabens gemäß Teil A, Punkt 6.2 (TOP-Impuls-Kredit) bzw. Punkt 6.3 (TOP-Tourismus-Kredit) der TOP-Tourismus-Impuls-Richtlinien 2014-2020 im Falle einer Nichtinanspruchnahme der Förderung eine pauschale Abgeltung der Bearbeitungskosten in Höhe von € 5.000,- an die ÖHT leisten.